Priorisierungsgruppen der Coronavirus-Impfverordnung.

Anträge auf Einzelfallentscheidung: Nur diese Personen sind anspruchsberechtigt

Kreis Herford. Mit dem „Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19“ des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat die Landesregierung die Möglichkeiten für sog. Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung geregelt. Erfasst sind Personen, bei denen nach einer individuellen ärztlichen Beurteilung aufgrund besonderer Umstände ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf für den Fall einer Coronainfektion besteht. Die Kreise und kreisfreien Städte haben nun die Möglichkeit, über entsprechende Anträge selbst zu entscheiden. Darüber hat der Kreis Herford bereits ausführlich informiert.

In diesem Zusammenhang stellt der Kreis Herford nochmals ausdrücklich klar, dass Einzelfallentscheidungen nur für diejenigen in Frage kommen, die nicht explizit in der Impfverordnung genannt werden. D.h. der Personenkreis, der in den § 3 Abs. 1 Nr. 2 a – i und § 4 Abs. 1 Nr. 2 a – h Coronavirus-Impfverordnung konkret festgelegt wird (siehe anliegende Tabelle), muss keinen Antrag beim Gesundheitsamt stellen.

Es geht derzeit eine Vielzahl von Anträgen ein, bei denen die Antragssteller gar nicht für eine über die o.a. Fälle hinausgehende Einzelfallentscheidung in Frage kommen. Es handelt sich um mehrere 100 Anträge, die zzt. nicht zeitnah beantworten werden können. Hierfür wird um Verständnis gebeten. Antragstellende mit einem Anspruch auf die Einzelfallentscheidung erhalten zeitnah eine Rückmeldung und einen Impftermin.

 

Diese Regeln gelten derzeit:

Grundsätzlich wenden sich Personen mit Vorerkrankungen, die in den §§ 3 und 4 der Coronavirus-Impfverordnung genannt werden, an ihren Hausarzt bzw. behandelnden Arzt. Er wird ein ärztliches Zeugnis über eine Priorisierung ausstellen. Der Arzt bescheinigt die Zugehörigkeit zur Gruppe 2 „Hohe Priorität oder zur Gruppe 3 „Erhöhte Priorität. Die Bescheinigungen müssen nicht an den Kreis Herford gesandt werden, sondern zum Impftermin mitgebracht werden. Ab Ende März sollen dann die Personen der Gruppe 2 mit Vorerkrankungen geimpft werden. Wie die Impfterminvergabe genau stattfinden soll, wird seitens des Landes zeitnah per Erlass vorgegeben. Der Kreis Herford wird dann umgehend informieren.

Der Zeitplan für Impfungen der Gruppe 3 ist noch offen.

Darüber hinaus gibt es sogenannte übergesetzliche Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet: Außergewöhnliche Einzelfälle, die aufgrund einer Erkrankung, die nicht explizit bei der Definition der Gruppen 2 und 3 genannt sind, auf eine vorgezogene Impfung angewiesen sind, können direkt beim Kreis Herford einen „Höchstprioritätsantrag“ stellen. Zu diesen Fällen zählen zum Beispiel eine bevorstehende Organtransplantation oder eine unmittelbar anstehende Chemotherapie. Für den Antrag muss kein ärztliches Zeugnis, jedoch alle vorliegenden Befunde eingereicht werden. Wird der Antrag bewilligt, können die betroffenen Personen sofort ein Impfangebot bekommen.

Die Anträge können per Fax an 05221 – 13 17 21 50 oder per Mail an impfzentrum-beschwerdestelle@kreis-herford.de gesendet werden.

 

Priorisierungsgruppen 2 und 3 nach der Coronavirus-Impfverordnung.

 

Gruppe 2 „Hohe Priorität“

§ 3 Coronavirus-Impfverordnung

Gruppe 3 „Erhöhte Priorität“

§ 4 Coronavirus-Impfverordnung

Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben

 

Personen mit Vorerkrankungen
(Abs. 1 Nr. 2 ..):

a) Personen mit Trisomie 21,

b) Personen nach Organtransplantation,

c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,

d) Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,

e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,

f) Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),

g) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,

h) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,

i) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40)

 

Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

 

Personen mit Vorerkrankungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ..):

a) Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen, wenn die Regenerationsphase mehr als fünf Jahre beträgt,

b) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen,

c) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,

d) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung,

e) Personen mit Asthma bronchiale,

f) Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung,

g) Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%),

h) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30)

 

 

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