Kreis Herford erstellt Allgemeinverfügung
Neue Corona-Schutzverordnung des Landes: Kreis Herford erstellt Allgemeinverfügung
Kreis Herford. Das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat in der heute bekanntgegeben Corona-Schutzverordnung (Gültig ab dem 29. März bis zum 18. April 2021) Maßnahmen zur Corona-Notbremse festgelegt. Demnach müssen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer drei Tage anhalten Inzidenz von über 100unter anderem Läden, Sportstätten und Kultureinrichtungen schließen. Doch es gibt eine Ausnahme, die auch vom Kreis Herford wahrgenommen wird:
Bei ausreichenden Bürgertestungsmöglichkeiten im Kreis kann im Einvernehmen mit den MAGS durch eine Allgemeinverfügung die Einschränkungen der Notbremse durch tagesaktuelle Tests ersetzt werden.
Das bedeutet: Bei einem ausreichenden, flächendeckenden und ortsnahen Angebot kostenloser Bürgertestungen können per Allgemeinverfügung verschiedene Angebote und Dienstleistungen für Bürger*innen mit einem negativen Schnell-oder Selbsttest (nicht älter als 24 Stunden) geöffnet bzw. möglich gemacht werden, die ansonsten untersagt wären.
Die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises Herford wird mit dem MAGS abgestimmt und wird dann ab Montag, den 29. März 2021, in Kraft treten.
Die Corona-Notbremse des Landes sieht folgende Einschränkungen vor:
Ø Wichtig: Der Kreis Herford erstellt eine Allgemeinverfügung, mit der die Einschränkungen der Notbremse durch tagesaktuelle Tests ersetzt werden.
- 1. vom 1. April bis einschließlich 5. April 2021
Kontaktbeschränkungen bei Notbremse:
- Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
- Ausnahme: Ostertagen (1. bis 5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50 bis 100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
- (Hochschul-)Bibliotheken sowie Archive:
– nur Abholung/Rückgabe und Auslieferung bestellter Medien
- Museen, Gedenkstätten u. ä. Einrichtungen unzulässig.
- Sportanlagen unter freiem Himmel
– sind nur für Gruppengröße mit höchstens zehn Kindern zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen freigegeben.
- Tierparks, nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten u. ä und geschlossene Ausstellungsräume unzulässig.
- nicht „privilegierter“ Einzelhandel (täglicher Grundbedarf, Gartenbaumärkte u. ä) sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen untersagt.
– Ausnahme: Versand/Auslieferung/Abholung.
- Verkauf von nicht mit handwerklichen (Dienst-)Leistungen verbundenen Waren in unzulässig;
– Ausnahme: Zubehör.
– Telefondienstleister: nur die Störungsannahme/Reparatur/Austausch defekter Geräte zulässig; kein Warenverkauf oder Vermittlung von Dienstleistungsverträgen
- 8. körpernahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt
– Ausnahme: medizinisch notwendiger Leistungen, Friseure, Fußpflege gewerbsmäßigen Personenbeförderung.