Urlaubsregelung für Arbeitslose

Urlaubsregelung für Arbeitslose

Auch oder gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sind Ferien eine willkommene Abwechslung zu den Verpflichtungen des Alltags. Damit auch arbeitslose Menschen ihren Urlaub antreten können, gibt es einige Dinge zu beachten. Denn Arbeitslose müssen grundsätzlich auch während der Urlaubszeit für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen – es gibt allerdings Ausnahmen.
Jeder Arbeitslose ist dazu verpflichtet, täglich unter seiner Anschrift erreichbar zu sein. Wer trotzdem mit der Familie oder Freunden einige Tage ausspannen möchte, muss hierzu rechtzeitig die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
Der Urlaubsantrag ist dabei kurz vor Urlaubsantritt zu stellen und kann bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der Vermittlungsaussichten zu erwarten ist. Dies ist während der Corona-Pandemie telefonisch möglich unter 0800 4 5555 00.
Bei einer Urlaubsdauer von bis zu drei Wochen im Kalenderjahr kann für den gesamten Zeitraum Arbeitslosengeld weitergezahlt werden. Zu beachten bleibt: Bei einem längeren, aber genehmigten Urlaub, gibt es ab Beginn der vierten Woche keine Leistungen mehr von der Arbeitsagentur. Bei einer Ortsabwesenheit von zusammenhängend mehr als sechs Wochen im Jahr wird die Zahlung bereits ab dem ersten Urlaubstag eingestellt.
Die vorherige Meldung lohnt sich, denn wer sich ohne Urlaubsgenehmigung auswärts aufhält, muss mit einer Rückforderung des gezahlten Arbeitslosengeldes rechnen. Ausführliche Informationen bietet auch das Merkblatt 1 – für Arbeitslose. Es kann im Internet unter www.arbeitsagentur.de aufgerufen werden. Auch unter der kostenfreien Hotline 0800 4 5555 00 gibt es nähere Informationen zum Thema.

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