Land NRW verschärft Regelungen
Land NRW verschärft Regelungen zum Infektionsschutz – Bußgelder bis zu 25.000 Euro möglich
Kreis Herford. Das Landesgesundheitsministerium hat ab heute die Regelungen zum Infektionsschutz landeseinheitlich durch eine Rechtsverordnung geregelt. Bislang mussten die Regelungen auf der Grundlage eines Erlasses von allen Städten und Gemeinden separat getroffen werden.
Neu ist das Verbot von „Zusammenkünften und Ansammlungen“ von mehr als 2 Personen im öffentlichen Raum. Ausnahmen gibt es für Familienangehörige und Personen, die im gleichen Haushalt leben und für Personen die auf Hilfe angewiesen sind. Das Verbot gilt nicht für den Arbeitsplatz und für die Nutzung des ÖPNV. Ausdrücklich untersagt ist auch das Grillen und Picknicken auf öffentlichen Plätzen. Die Städte und Gemeinden können bei Bedarf weitergehende Regelungen treffen.
Die Verbote werden von den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden und der Polizei überwacht und durchgesetzt. Hält man sich nicht an die Regeln, kann neben einem Zwangsgeld auch ein Bußgeld verhängt werden, das mindestens 200 Euro beträgt. Bei schwerwiegenden Verstößen sind Bußgelder bis zu 25.000 Euro möglich oder sie werden als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verfolgt.
Nach der Verordnung müssen zudem
– Bars, Clubs, Discotheken, Theater, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen,
– Angebote für Freizeitaktivitäten, drinnen wie draußen,
– Fitness- und Sonnenstudios und Schwimmbäder,
– Spielplätze
– Außerschulische Bildungseinrichtungen wie Musik- und Volkshochschulen
– Spielhallen
– Restaurants, Cafés, Kneipen, Kantinen und andere gastronomische Einrichtungen
– Friseure, Nagelstudios Tätowierer, Massagesalons
geschlossen bleiben.
Untersagt ist auch jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte von Vereinen. Veranstaltungen und Versammlungen sind ebenso untersagt, wie Übernachtungsangebote für touristische Zwecke und Busreisen. Auch religiöse Versammlungen finden nicht statt.
Weiter geöffnet bleiben
– der Einzelhandel mit Lebensmitteln
– Wochenmärkte
– Abhol- und Lieferdienste
– Getränkemärkte
– Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien
– Reinigungen
– Kioske und Zeitungsverkaufsstellen
– Tierbedarfsmärkte
Dabei dürfen sich im Geschäftslokal nur 1 Person pro 10 m² Lokalfläche gleichzeitig aufhalten.
Der Betrieb von Bau- und Gartenmärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Privaten Kunden darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn besondere Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden.
Handwerker dürfen Ihre Tätigkeit weiter ausüben. Physio- und Ergotherapien bleiben zulässig, soweit die Behandlung nach einem ärztlichen Attest medizinisch notwendig ist.