CoronaTestQuarantäneVerordnung

Die wesentlichen Änderungen der CoronaTestQuarantäneVerordnung. Sie gilt ab heute,  21.04.21 bis 19.05.2021

 

Arbeitgeber, die Beschäftigte in Hochinzidenzgebieten (wird vom RKI entsprechend ausgewiesen) einsetzen sind dazu verpflichtet, ein Testangebot anzubieten. Das Testangebot muss zweimal in der Woche unterbereitet werden. (s. § 4  Beschäftigtentestung)

 

Nach einem positiven Testergebnis endet die Quarantäne frühestens nach 14 Tagen (ab Testung). Dazu muss am letzten Tag der Quarantäne ein negativer PoC/PCR vorliegen (s. § 15 Quarantäne aufgrund eines positiven Testergebnisses).

 

Bei der Quarantäne für Haushaltsangehörige entfällt für Personen, die einen vollständigen Impfschutz haben und symptomlos sind die Quarantänepflicht. Ausnahmen gibt es in medizinischen Einrichtungen/stationären Pflegeeinrichtungen. Die betroffenen Haushaltsangehörigen müssen das Gesundheitsamt über den Quarantänebeginn, die vollständige Impfung, oder das Auftreten von Symptomen aktiv informieren (§ 16 Quarantäne für Haushaltsangehörige).

 

Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall, in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt, weitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft möglich ist (z.B. Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen), wenn die Person bereits an einer SARSCoV-2-Infektion erkrankt war und genesen ist oder wenn ein vollständiger COVID-19 Impfschutz besteht (s. § 18 Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden).

 

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