Corona-Tests in Unternehmen

Corona-Tests in Unternehmen – Kreis informiert die Wirtschaft und den Handel

Kreis Herford. Am vergangenen Freitag (26.03.) ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW bekannt geworden. Da bis zu diesem Zeitpunkt im Kreis Herford die 7 Tages-Inzidenz an mehr als 3-Tagen über 100 lag, sind daraufhin für das Kreisgebiet die Wirkungen der sog. „Notbremse“ am 29.03.2021 in Kraft getreten. Diese konnten insoweit „modifiziert“ werden, als dass der Kreis Herford noch am Freitag (kurz nach Erhalt der Coronaschutzverordnung) beim Land NRW darlegen konnte, dass im Kreisgebiet eine gut funktionierende und flächendeckende Infrastruktur mit Testmöglichkeiten im Kreis Herford vorhanden ist. Eine Übersicht über die knapp 50 Testzentren und Teststellen im Kreis Herford – mit Kontaktdaten, Adressen und Öffnungszeiten gibt es auf der Homepage des Kreises Herford unter: https://web.kreis-herford.de/s/jtckx.

Im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium NRW kann so der Zutritt für bestimmte Bereiche weiterhin aufrechterhalten bleiben. Dies setzt voraus, dass Personen, die diese Angebote nutzen wollen, einen tagesaktuellen Schnelltest vorlegen können.

In diesem Zusammenhang häufen sich derzeit die Fragen der Unternehmen, Betriebe  und dem Handel. Der Kreis Herford informiert deshalb in einem Schreiben alle Wirtschaftsunternehmen und Betriebe über die derzeit gültigen Regelungen zur Beschäftigtentestung und der Bürgertestung und hat auch ein Funktionspostfach für weitere Fragen eingerichtet: Funktionspostfach schnelltest@kreis-herford.de

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten, was nun bei den Tests beachtet werden muss

Was gilt für mein Unternehmen bzw. meine Mitarbeiter?

Die Testung in Unternehmen ist in § 11 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) geregelt. Dort steht, dass Unternehmen der Privatwirtschaft ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Corona-Schnelltests machen können. Eine Pflicht für Unternehmen, ihren Mitarbeitern Testangebote zu machen, besteht derzeit nicht. Auch für Mitarbeiter*innen ist die Wahrnehmung eines Testangebotes derzeit – zumindest aufgrund der Corona- Regelungen – nicht verpflichtend.

Was muss beachtet werden, wenn ich für „mein Unternehmen“ Testungen selbst organisiere?

Sofern für Mitarbeiter*innen eine Testmöglichkeit angeboten wird, stehen zwei Alternativen zur Verfügung.

 

  1. Alternative „eigenes fachkundiges oder geschultes Personal“:

Aufgrund der Medizinproduktebetreiberverordnung dürfen die Corona-Schnelltestungen nur durch fachkundiges Personal oder durch sonstige Personen, die die dafür erforderliche Kenntnis und Erfahrung haben, vorgenommen werden.

Fachkundig sind Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich der Humanmedizin sowie des Gesundheits- und Rettungswesens vorweisen können.

Die „erforderliche Kenntnis und Erfahrung“ können Mitarbeiter*innen mit einer entsprechenden Schulung/Unterweisung erlangen. Solche Schulungen werden zum Beispiel durch approbierte Ärzt*innen angeboten. Nur nach einer Schulung dürfen Mitarbeite*innen eine Corona-Schnelltestung durchführen und einen entsprechenden Testnachweis ausstellen.

 

Eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter*innen ist nicht nur aufgrund der gesetzlichen Vorgaben essentiell, vielmehr gilt es durch die Schulung ein Verletzungsrisiko im Nasennebenhöhlenbereich durch den Abstreichenden zu minimieren.

Sofern sich Unternehmen für die Durchführung von Testungen durch eigenes Personal entscheiden, müssen diese bedenken, dass  daraus diverse Verpflichtungen erwachsen.

Unter anderem muss eine detaillierte Dokumentation der  vorgenommenen Testungen erfolgen. Aus dem Umstand, dass SARS- CoV- 2 eine meldepflichtige Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist, muss das positive Testergebnis unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Bei einem positiven Schnelltestergebnis müssen Mitarbeitende eine sogenannte PCR-Testung zur Kontrolle und zur finalen Bestätigung des Verdachtsfalles im Anschluss an das Ergebnis durchführen lassen. PCR-Testungen werden üblicherweise in Arztpraxen und  Testzentren angeboten.

 

  1. Alternative „Nutzung der Infrastruktur der Bürgertestungen“:

Alternativ können Unternehmen und Betriebe auf die bestehenden Infrastrukturen im Rahmen der Bürgertestungen zurückgreifen.  Der Kreis Herford verfügt über eine flächendeckende Infrastruktur in der die Corona-Schnelltestungen angeboten werden. Die entsprechenden Testzentren und Teststellen im kreisweiten Netzwerk können zur Testung von Mitarbeitenden durch die  Unternehmen beauftragt werden.

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Dürfen Unternehmen und Betriebe Bürgertestungen vornehmen?

Die CoronaTest-Quarantäne-Verordnung NRW sieht für die Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausdrücklich lediglich die Testung eigener Beschäftigten vor.

 

Was passiert, wenn der Schnell-/Selbsttest positiv ist?

Ist ein Schnell- oder Selbsttest positiv, ist die betroffene Person dazu verpflichtet, sich „unverzüglich“ in Quarantäne zu begeben. Es muss dann umgehend ein sogenannter PCR-Test durchgeführt werden. Der PCR-Test wird entweder beim Hausarzt oder in einem Testzentrum, u.a. an der Oststraße 23 in Herford, durchgeführt. Erst nach Bestätigung eines positiven PCR-Tests gilt eine Person als infiziert. Die infizierten Personen werden dann durch das Gesundheitsamt über weitere Maßnahmen und die Dauer der Quarantäne informiert.

Mit der regelmäßigen Testung von Beschäftigten können Unternehmen und Betriebe dafür sorgen, dass Infektionen schnell erkannt und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden. Infektionsausbrüche in Betrieben und damit ein hoher Krankenstand, Produktionsausfälle oder gar eine Betriebsschließung können so möglicherweise verhindert werden.

 

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